Chronik
Geschichtliche Erwähnung
Nach dem Verzeichnis des Bezirks-Feuerwehrverbandes Eichstätt-Amtsgericht Kipfenberg wird die Freiwillige Feuerwehr Pfalzpaint mit dem Datum 14. April 1884 erstmals genannt. Jedoch bereits im Jahre 1871 taucht ihr Name auf, als es um die eigenmächtige Anschaffung eines Wagens zum Transport einer Feuerlöschmaschine durch die Gemeinde Walting ging, die die Nachbargemeinden Pfalzpaint, Rieshofen und Rapperszell zur Unkostenbeteiligung aufforderte, ohne die betreffenden Gemeinden vorweg von der Anschaffung des Wagens informiert zu haben. Nachdem die Gemeinden Pfalzpaint, Rieshofen und Rapperszell eine Kostenbeteiligung ablehnten, bemühte die Gemeinde Walting das Königliche Amtsgericht Eichstätt mit der Klärung der Angelegenheit. Die Gemeinde Walting begründete die Anschaffung des Wagens folgendermaßen:
Begründung, Schriftverkehr und
Urteil
Seitdem manchmal bei dem Ausbruch einer Feuerbrunst die mit den Orten Rapperszell, Rieshofen, Isenbrunn und Pfalzpaint gemeinsame Feuerlöschmaschine wegen Ermangelung eines hierzu nötigen Wagens nicht transportabel oder erst nach Verfluß einer Stunde ihrer Bestimmung gemäß weitergeschafft werden kann obwohl Gefahr auf Verzug obwaltete; ebenso in Rücksicht, daß dennoch rechtzeitiges und schnelles Eintreffen an der Stelle des Unglückes mittelst dieser Löschmaschine diesem verheerenden Elemente in vielen Fällen Einhalt getan und großem Elende vorgebeugt werden kann; So wurde auf Beschluß des hiesigen Gemeindeausschusses vom 4. Februar ein zur Feuerspritze praktischer Wagen durch den hiesigen Wagner angefertigt, welcher nach dem Kostenvoranschlage incl. der Schmiedearbeiten auf 79 fl 18 H zu stehen kam.
Bekanntlich haben zu dieser
Löschmaschine resp. zu dem neuen Wagen gemäß der mündlich vereinbarten
Bestimmungen bei dem Ankaufe derselben die Orte Walting, Rapperszell, Rieshofen,
Isenbrunn und Pfalzpaint mit dem Gesamtbetrage der zu entrichtenden direkten
Steuern zu concurieren und treffen demgemäß
| a) Walting | mit Steuern zu | 730 fl | steuerkontigents mäßigem Betrag | 27,51 |
| b) Rapperszell | mit Steuern zu | 342 fl | steuerkontigents mäßigem Betrag | 12,79 |
| c) Rieshofen | mit Steuern zu | 346 fl | steuerkontigents mäßigem Betrag | 12,79 |
| d) Isenbrunn | mit Steuern zu | 141 fl | steuerkontigents mäßigem Betrag | 5,15 |
| e) Pfalzpaint | mit Steuern zu | 582 fl | steuerkontigents mäßigem Betrag | 21,28 |
Steuerbetrag 2.142
fl Sa. Kostenbetrag des Wagens 79,18
Datierend 16. Mai wurden die
vorgenannten concurrenzpflichtigen Gemeinden aufgefordert mittelst Circulares,
die sie nach Steuercontingent treffenden Beträge zu entrichten, allein
dieselben erklärten neuestens entschieden, daß sie zu dem Kostenbetrag des
Wagens zur Feuerlöschmaschine insofern die Zahlung verweigern, als sie von der
Anschaffung dieses Wagens nicht in Kenntnis gesetzt wurden und anderentfalls sie
vorgeben, daß der betreffende Wagen im Kostenbetrage zu hoch stehe. Die
Gemeindeverwaltung machte den concurrenzpflichtigen Gemeinden gegenüber ihren
Zahlungsverweigerungsgründen geltend, daß man sich schon seit Jahren mit der
Anschaffung eines Feuerlöschmaschinenwagens beschäftige und man bis zur Stunde
noch keinen solchen Wagen hätte,
wenn die Gemeindeverwaltung Walting nicht energisch vorgegangen wäre.
Hinsichtlich des Entwurfes, als sei der Kostenbetrag für den Wagen zu hoch
gegriffen, machte man denselben geltend, daß mehrgenannten Wagen, welchen der
hiesige Wagner und Schmied herstellen und der an Brauchbarkeit nichts zu
wünschen übrig läßt, auch keine anderen Geschäfts - oder
Gewerbsleute billiger hätten herstellen können. Überigens steht es den
opponierenden Gemeinden bezüglich des in Rede stehenden Einwurfes frei, durch
Experten – natürlich auf ihre Kosten - den strittigen
Feuerlöschmaschinenwagen einer Wertschätzung unterstellen zu lassen.
Nicht selten schon hat es sich
ereignet, daß bei dem Ausbruche einer Feuerbrunst kein Wagen zu Transport der
Löschmaschine aufzutreiben war oder ein solcher erst nach längerem Warten
beigebracht wurde. Um diesen Überstande ein für allemal radikal abzuhelfen,
hat die Gemeindeverwaltung unter ihrer Leitung einen solchen herstellen lassen.
Da die Gemeinden Rapperszell, Rieshofen, Isenbrunn und Pfalzpaint jederzeit nach
Übereinkommen rechtlich begründeten Anspruch auf die schnelle Herbeiführung
der Löschmaschine haben, so resultiert auch hieraus für sie die Pflicht, zu
den Kosten des Feuerlöschmaschinenwagens nach obiger Berechnung Concurrenz zu
leisten. In Rücksicht der Notwendigkeit und Nützlichkeit eines solchen Wagens
wird das Königl. Bezirksamt gebeten, in strittiger Sache gütigst Beschluß zu
fassen, die Gemeinden Rapperszell, Rieshofen, Isenbrunn und Pfalzpaint zur
Zahlung der ihnen reparatierten Beiträge geneigtest zu verurteilen.“
In
schuldiger Ehrbietung
Königl. Bezirksamtes
gehorsamste Gemeindeverwaltung
Wittmann
Bürgermeister
Geyer Beigeordneter
Bauer, Peter Göbel, Graf